1. GELTUNGSBEREICH

Die Bedingungen gelten für alle nachstehenden Leistungen, die ab schriftlicher Auftragsbestätigung seitens Auftraggeber und Auftragnehmer rechtswirksam sind.

Die Übernahme des Auftrages durch den Auftragnehmer ist innerhalb von 14 Tagen, nach Eingang und Gegenzeichnung des Auftraggebers bestätigt. Mit Annahme des Angebotes nimmt der Auftraggeber, die Bedingungen des Leistungsverzeichnisses, die allgemeinen Bedingungen und die Auftragsgrundlagen an. Abänderungen im Zuge des Vergabeverfahrens oder zusätzliche Vereinbarungen müssen im Auftragsschreiben aufgenommen werden.

Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer über den genauen Umfang der Arbeiten und Leistungen durch eine gegebenenfalls eingehende Objekt- und Liegenschaftsbesichtigung zu unterrichten und bei Erfordernis eine Dokumentation mit Lichtbildern und Pläne zur Verfügung zu stellen.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle für seinen Betrieb geltenden Preise und lohnrechtlichen Bestimmungen, Satzungen und Mindestlohntarife, sowie die Anforderungen des ArbeitnehmerInnenschutz Gesetzes sowie gewerberechtlichen Vorschriften einzuhalten.

Der Text des Leistungsverzeichnisses darf ohne Absprache, durch Streichungen oder Ergänzungen nicht abgeändert werden.

Bei der Ausführung der Arbeiten ist die Einhaltung aller Sicherheitsvorschriften und gesetzlichen Bestimmungen Voraussetzung. Sollten einzelne der Sicherheit der Arbeitnehmer des Auftragnehmers dienende Vorrichtungen nicht gegeben sein, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber schriftlich zu informieren, damit ordnungsgemäße Sicherheitsvorkehrungen durch den Auftraggeber geschaffen werden können.

Der Auftragnehmer kann auf seinen Namen und auf seine Rechnung Subunternehmer zur Durchführung von Tätigkeiten, die Inhalt des Vertrages sind, beauftragen.

Weisungsberechtigt sind nur Vertreter des Auftraggebers, Anweisungen oder Forderungen Dritter sind nicht gestattet.

2. HAFTUNG

Der Auftragnehmer haftet für Personen,- und Sachschäden, die nachweislich und grob fahrlässig durch ihn, seine Mitarbeiter oder sonstigen Erfüllungsgehilfen [Subunternehmer] bei Erfüllung oder wegen Nichterfüllung der vertraglichen Arbeiten verursacht werden. Eine Betriebshaftpflichtversicherung ist seitens des Auftraggebers aufrecht, je Schadensfall ist eine Deckungssumme von EUR 1 Mio. [Einermillioneuro] seitens Auftragnehmer vorgesehen.

3. LAUFZEIT DES VERTRAGES

Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Kündigungen sind mittels eingeschriebenen Briefs mit einer dreimonatigen Frist zum Monatsende möglich. Kündigungen aus wichtigem Grund sind von dieser Regelung ausgenommen. [Todesfall, Insolvenz, Betriebsschließung, Einseitiger Zahlungs-, und Leistungsentzug etc.]

4. WERTANPASSUNG

Die Kosten Aller Gewerke können entsprechend der bundesweit gültigen unabhängigen Schiedskommission für Leistungen der Denkmal-, Fassaden und Gebäudereiniger angepasst werden. Die Preisänderung ist dem Auftraggeber schriftlich bekannt zu geben und tritt frühestens mit dem Tag der gesetzlichen oder tariflichen Änderung in Kraft.

5. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

Die Abrechnung erfolgt monatlich im Nachhinein, d.h. jeweils nach erbrachter Leistung.

6. GERICHTSSTAND

Eventuelle Rechtsstreitigkeiten unterliegen der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit des jeweiligen Gerichtes in der Stadt Salzburg. Es gilt das österreichische Recht.

7. ÄNDERUNGEN DES VERTRAGES

Änderungen oder Ergänzungen nach erfolgter Auftragsbestätigung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und sind von den Vertragspartnern zu unterfertigen. Wenn eine Bestimmung unwirksam oder undurchsetzbar sein sollte, beeinträchtigt das nicht die Wirksamkeit oder Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen.

8. LEISTUNGEN

  • Hausbetreuung
  • Unterhaltsreinigung
  • Sonderreinigung
  • Winterdienst
  • Haustechnik
  • Gartenbetreuung

9. RICHTLINIEN

Als Auftragsgrundlage gilt das Leistungsverzeichnis und das daraus resultierende Ergebnis. Die Art und Weise, sowie der Zeitpunkt der Ausführung, die eingesetzte Personalstärke, Urlaubs-, und Krankenstände, Feiertage, Einschulungsphasen und Umstrukturierungen auf Auftragnehmer Seite, sowie Betriebsausfälle, Betriebsurlaube, Betriebsunterbrechungen, Baumaßnahmen, Leerstände oder sonstige Einschränkungen auf beauftragen Flächen berechtigt nicht zur Kürzung der vereinbarten Monatspauschale bzw. Leistungsdotierungen.

 

Ereignisse außerhalb des Einflussbereiches, des Auftragnehmers, wie zum Beispiel, höhere Gewalt, Naturkatastrophen, Gesetzesänderungen, politische Entscheidungen und Einflussnahme Dritter, fallen nicht in den Verantwortungsbereich des Auftragnehmers und berechtigen daher nicht zur Kürzung der vereinbarten Monatspauschale beziehungsweise Schadensersatzforderungen.

 

Wenn Schneefälle erst kurz vor Beginn oder Ende der gesetzlichen Räumpflicht einsetzen, kann es aufgrund der Umlaufzeiten der Räummanschaften, erhöhtem Verkehrsaufkommen, übermäßigem Schneefall, Blitzeis, Umwelt und Naturkatastrophen zu Verzögerungen und Leistungseinschränkung kommen. Die weder einen Schadensersatz, Forderungen, noch Leistungskürzungen zum Schaden des Auftragnehmers bewirken können.

 

Weitere Richtlinien und Bedingungen der einzelnen Gewerke, können den schriftlichen Angeboten der Forsthuber Hausbetreuung GmbH entnommen werden.